Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Softwareüberlassung (SaaS & Kauf) und Dienstleistungen
PK Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der PK Solutions UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend “Anbieter”) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde”).
  • Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Verbraucher sind von der Nutzung ausgeschlossen.
  • Vertragsgegenstand ist – je nach Einzelvereinbarung – die dauerhafte Überlassung von Software (Kauf), die zeitlich begrenzte Überlassung von Software über das Internet (Software-as-a-Service / SaaS) sowie damit verbundene Dienstleistungen (z.B. Customizing, Support).
  • Eigene Einkaufsbedingungen oder AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

  • Angebote des Anbieters sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  • Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines gesonderten Vertrages, durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder konkludent durch die Freischaltung des Zugangs zur Software bzw. Lieferung des Lizenzschlüssels zustande.

§ 3 Bereitstellung von Software (SaaS / Cloud-Betrieb)

Gilt, wenn der Kunde die Software mietet/abonniert.

  • Verfügbarkeit: Der Anbieter stellt dem Kunden die Software am Übergabepunkt (Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) zur Nutzung bereit. Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit von 98,5 % im Jahresmittel. Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeiten.
  • Verschuldensunabhängige Haftung: Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen. Der Anbieter haftet nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
  • Updates: Der Anbieter ist berechtigt, die Software zur Anpassung an den Stand der Technik oder zur Optimierung zu aktualisieren, sofern der vertragliche Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird.

§ 4 Überlassung von Software (Kauf / On-Premise)

Gilt, wenn der Kunde die Software kauft und selbst hostet.

  • Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die Software im vereinbarten Umfang (Anzahl Lizenzen) zu nutzen.
  • Der Quellcode (Source Code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht ausgeliefert, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  • Der Kunde darf die Software nur zu Sicherungszwecken kopieren. Dekompilierung ist nur im Rahmen des § 69e UrhG zulässig.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde schützt seine Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter.
  • Bei SaaS-Lösungen ist der Kunde verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte oder Schadsoftware auf den Servern des Anbieters zu speichern.
  • Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes (Ticket-System/E-Mail).

§ 6 Vergütung, Verzug und Preisanpassung

  • Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. gesetzlicher MwSt.
  • Laufende Gebühren (SaaS) sind jeweils im Voraus fällig. Einmalige Vergütungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  • Gerät der Kunde in Verzug, darf der Anbieter den Zugang zur Software (SaaS) nach vorheriger Androhung vorübergehend sperren, bis die Rückstände beglichen sind. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
  • Der Anbieter ist berechtigt, die Preise für Dauerschuldverhältnisse (SaaS/Wartung) mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende anzupassen, jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.

§ 7 Gewährleistung (Mängelhaftung)

  • Unwesentliche Mängel: Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Software gilt als vertragsgemäß, wenn sie im Wesentlichen die vereinbarten Funktionen erfüllt.
  • Verjährung: Mängelansprüche verjähren im B2B-Bereich in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Bereitstellung.
  • Nacherfüllung: Bei Mängeln leistet der Anbieter nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Nachbesserung gilt auch die Lieferung eines Updates oder eines Workarounds, der den Fehler umgeht.
  • Rügepflicht: § 377 HGB findet Anwendung. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen, zu rügen.

§ 8 Haftung (Maximale Beschränkung)

  • Unbeschränkte Haftung: Der Anbieter haftet unbeschränkt nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Kardinalpflichten: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
  • Haftungshöchstsumme (Cap): Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist pro Schadensfall auf 50 % der jährlichen Nettovergütung (bei SaaS) bzw. 50 % des Auftragswertes (bei Einmalleistung) begrenzt, maximal jedoch auf 25.000 EUR pro Vertragsjahr.
  • Ausschluss Folgeschäden: Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungsschäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  • Datenverlust: Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist für regelmäßige Backups allein verantwortlich, es sei denn, ein Backup-Service wurde explizit beauftragt.
  • Kostenlose Dienste: Für Leistungen, die unentgeltlich erbracht werden (z.B. Testphasen, Free-Tier, Beta-Versionen), haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Cyber-Angriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Stromausfall, Naturkatastrophen, Streik) befreien den Anbieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, haben beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht.

§ 10 Laufzeit und Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen)

  • Soweit nicht anders vereinbart, werden SaaS-Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres (alternativ: zum Monatsende, je nach Geschäftsmodell).
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist oder gegen Nutzungsrechte (§ 4) verstößt.

§ 11 Geheimhaltung und Referenz

  • Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen.
  • Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden als Referenz (Logo und Firmenname) auf der Website und in Marketingunterlagen zu nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Anbieters (Schemmerhofen/Biberach), sofern der Kunde Kaufmann ist.
  • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

Stand: Januar 2026